Österreich · Stand Jänner 2026

Häufige Fragen zur Mindestsicherung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Mindestsicherung und Sozialhilfe in Österreich. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland. Die Antworten beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die allgemeinen bundesweiten Regelungen bzw. Wien.

Grundlagen

Was ist der Unterschied zwischen Mindestsicherung und Sozialhilfe?

Inhaltlich dasselbe System, nur der Name ist unterschiedlich. Wien nennt es weiterhin „Mindestsicherung", alle anderen acht Bundesländer haben auf „Sozialhilfe" umgestellt. Die Leistung funktioniert überall gleich: Sie ergänzt das eigene Einkommen auf einen gesetzlich festgelegten Mindeststandard.

Wer hat Anspruch auf Mindestsicherung?

Grundsätzlich alle Personen, die:

  • ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland haben,
  • österreichische Staatsbürger sind oder einen gleichgestellten Status haben (EU/EWR-Bürger mit Aufenthaltsrecht, anerkannte Flüchtlinge),
  • hilfsbedürftig sind (Einkommen und Vermögen reichen nicht aus),
  • an Maßnahmen zur Selbsthilfe mitwirken (z. B. Arbeitsuche).

Wie viel bekommt man 2026?

Der Höchstsatz für Alleinstehende beträgt 2026 1.229,89 € pro Monat. Für Paare je 860,92 € (gesamt 1.721,85 €). Pro minderjährigem Kind kommen je nach Bundesland zwischen 200 und 332 € dazu. Der Rechner auf der Startseite berechnet Ihren individuellen Orientierungsbetrag.

Wie lange kann man Mindestsicherung beziehen?

Es gibt keine gesetzliche Höchstbezugsdauer. Die Leistung wird so lange gewährt, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird in der Regel jährlich neu überprüft.

Einkommen & Arbeit

Kann man Mindestsicherung und Arbeit kombinieren?

Ja. Erwerbseinkommen wird nicht zur Gänze angerechnet. Ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Die genaue Höhe des Freibetrags regelt jedes Bundesland selbst. In Wien sind es derzeit bis zu 20 % des Erwerbseinkommens.

Was gilt als anrechenbares Einkommen?

Angerechnet werden unter anderem: Lohn und Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Pension, Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen.

Nicht angerechnet werden in der Regel: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Wohnbeihilfe.

Was passiert, wenn ich einen Job annehme?

Das Erwerbseinkommen wird auf die Mindestsicherung angerechnet, ein Freibetrag bleibt jedoch erhalten. Sie müssen die Aufnahme einer Beschäftigung umgehend der zuständigen Stelle melden. Verschweigen Sie Einkommen, riskieren Sie eine Rückforderung.

Muss ich jeden Job annehmen?

Es besteht eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen zumutbare Beschäftigungsangebote annehmen. „Zumutbar" berücksichtigt Qualifikation, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten und Pendelzeit. Die genauen Regelungen sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Vermögen

Wie viel Erspartes darf ich haben?

Der Vermögensfreibetrag beträgt 7.379,34 € pro volljähriger Person im Haushalt. Vermögen darüber muss grundsätzlich zuerst aufgebraucht werden, bevor Mindestsicherung gewährt wird.

Zählt mein Auto als Vermögen?

Ein privat genutztes Auto wird in der Regel angerechnet, sofern es nicht berufs- oder behinderungsbedingt notwendig ist. Ein einfaches Fahrzeug für die Arbeitswegfahrt wird meist toleriert, ein Luxusfahrzeug nicht. Die genaue Beurteilung liegt beim zuständigen Sozialamt.

Zählt die eigene Wohnung als Vermögen?

Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes Haus (Hauptwohnsitz) wird nicht angerechnet. Ferienwohnungen oder vermietete Immobilien hingegen schon.

Was passiert bei einer Erbschaft?

Eine Erbschaft gilt als Vermögenszugang und wird nach Abzug des Freibetrags angerechnet. Sie sind verpflichtet, eine Erbschaft unverzüglich zu melden.

Kinder & Familie

Bekomme ich mehr, wenn ich Kinder habe?

Ja. Pro minderjährigem Kind wird ein zusätzlicher Betrag gewährt. Die Höhe variiert je nach Bundesland. In Wien beträgt der Kindersatz derzeit 332,07 € pro Kind, unabhängig von der Kinderzahl.

Zählt Unterhalt als Einkommen?

Ja, Unterhaltszahlungen werden als Einkommen angerechnet. Erhalten Sie keinen Unterhalt, obwohl ein Anspruch besteht, sind Sie verpflichtet, diesen gerichtlich geltend zu machen. Das Sozialamt kann Sie dabei auf den Unterhaltsvorschuss verweisen.

Was gilt für Alleinerziehende?

Alleinerziehende erhalten in der Regel den vollen Höchstsatz (1.229,89 €) plus den Kindersatz pro Kind. In manchen Bundesländern gibt es zusätzlich einen Alleinerziehenden-Zuschlag. In Wien wurde dieser Zuschlag per 1. Jänner 2026 gestrichen.

Antrag & Verfahren

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. In Wien ist das die MA 40. In anderen Bundesländern sind es die Bezirkshauptmannschaften oder Gemeindeämter.

Welche Unterlagen brauche ich?

In der Regel:

  • Lichtbildausweis
  • Meldezettel
  • Einkommensnachweise (Gehaltszettel, AMS-Bescheid)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag
  • Bei Kindern: Geburtsurkunden

Die genaue Liste hängt vom Bundesland ab.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

In der Regel 4 bis 6 Wochen. In dringenden Fällen kann eine Soforthilfe beantragt werden.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Kostenlose Beratung bieten AK, Caritas, Volkshilfe und andere Sozialorganisationen.

Besondere Situationen

Was gilt für EU-Bürger?

EU- und EWR-Bürger haben grundsätzlich dann Anspruch, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich haben (in der Regel nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt) oder erwerbstätig sind bzw. waren.

Was gilt für anerkannte Flüchtlinge?

Personen mit Asylstatus (Konventionsflüchtlinge) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben vollen Anspruch auf Mindestsicherung.

Was gilt für subsidiär Schutzberechtigte?

Ab 1. Jänner 2026 haben subsidiär Schutzberechtigte in Wien keinen Anspruch mehr auf Mindestsicherung. Sie erhalten stattdessen Leistungen aus der Grundversorgung.

Was gilt für Studierende?

Studierende haben grundsätzlich eingeschränkten Anspruch. Wer Studienbeihilfe bezieht oder beziehen könnte, wird in der Regel auf diese verwiesen. Die genauen Regelungen sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Unverbindliche Orientierung, keine Rechts- oder Sozialberatung. Maßgeblich sind die zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Stand: Jänner 2026.

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